AGB
-
Allgemeine Einkaufsbedingungen
Stand Juli 2024
- Die nachstehenden Einkaufsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit unseren Lieferanten oder anderen Auftragnehmern (nachfolgend gemeinsam „Lieferant" genannt), auch wenn sie bei späteren Vorgängen oder Verträgen nicht erwähnt werden. Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB (natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln) sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
- Der Einbeziehung von allgemeinen Verkaufsbedingungen oder sonstigen allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Dies gilt auch, wenn der Lieferant auf eigene Geschäftsbedingungen verweist, selbst wenn diese Abwehr- und/oder Ausschließlichkeitsklauseln enthalten und wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen, unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge, in der die konkurrierenden Bedingungen von den Vertragspartnern in Bezug genommen werden, es sei denn, diesen wurde schriftlich zugestimmt. Aus der Annahme der Ware oder Dienstleistung kann nicht auf die Wirksamkeit anderer Bedingungen geschlossen werden.
- Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch ohne ausdrücklichen Hinweis für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten, es sei denn, dass wir einer anderen Geltung schriftlich zustimmen.
-
§ 2 Vertragsschluss, Loslösungsrecht
- Unsere Bestellung gilt erst als erteilt, wenn sie von uns schriftlich abgefasst und unterschrieben ist. Bestellungen, die wir mündlich oder fernmündlich erteilt haben, sind nur verbindlich, wenn wir sie durch nachträgliche Übersendung einer schriftlichen Bestellung bestätigt haben. Mündliche oder fernmündliche Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen zum Vertrag mit dem Lieferanten sind unwirksam, solange wir sie nicht schriftlich ausdrücklich bestätigt haben.
- An unsere Vertragsangebote für Lieferungen an uns halten wir uns nur für die Dauer von zwei Wochen gebunden. Mit der Annahme der Bestellung erkennt der Lieferant an, dass er sich durch Einsicht in die vorhandenen Unterlagen über Art der Ausführung und Umfang der bestellten Leistung unterrichtet hat. Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern in den von uns vorgelegten Unterlagen sind wir an diese nicht gebunden. Der Lieferant ist verpflichtet, uns über derartige Fehler in Kenntnis zu setzen, so dass unsere Bestellung korrigiert werden kann. Dies gilt auch bei fehlenden Unterlagen. Bestellungsannahmen sind uns schriftlich innerhalb von zwei Wochen ab Bestellung zu bestätigen, sonst sind wir zum kostenfreien Widerruf berechtigt.
- Abweichungen in Quantität oder Qualität gegenüber dem Text und dem Inhalt unserer Bestellung sowie spätere Vertragsänderungen gelten erst als vereinbart, wenn sie schriftlich vereinbart wurden oder wir sie schriftlich bestätigt haben.
- Die in unseren Bestellungen aufgeführte Bestellnummer und Lieferantennummer sind bei Rechnungsstellung sowie in sämtlichem Schriftverkehr anzuführen.
- Wir sind zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lieferanten beantragt wird.
-
- Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich. Die Lieferfristen laufen vom Datum der Bestellung an. Innerhalb der Lieferfrist muss die Ware an der von uns angegebenen Empfangsstelle eingegangen sein. Voraussichtliche Lieferverzögerungen sind uns unverzüglich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
- Im Falle vereinbarter Liefertermine ist der Lieferant dann nicht zur vorzeitigen Leistungserbringung befugt, wenn berechtigte betriebliche Belange (z.B. fehlende Lagerkapazität) dem entgegenstehen. Eine Abnahmeverweigerung unsererseits löst in diesem Fall keinen Annahmeverzug aus. Eine vorzeitige Andienung führt nicht zur Vorverlagerung der Fälligkeit des Kaufpreises.
- Sind Abruflieferungen vereinbart, so werden Abrufe verbindlich, wenn der Lieferant nicht unverzüglich widerspricht.
- Kommt der Lieferant in Verzug, stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Außerdem haben wir nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist das Recht, eine Vertragsstrafe von 0,8 % des Nettobestellwertes pro vollendete Woche, bei angefangenen Wochen 0,13 % pro Arbeitstag, höchstens jedoch 5 % des Nettobestellwertes und/oder Lieferung zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Eine geleistete Vertragsstrafe wird auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch angerechnet. § 343 BGB bleibt vorbehalten. Die Abnahme verspäteter Lieferungen oder Leistungen besagt nicht, dass wir auf eventuelle Ersatzansprüche verzichten.
-
§ 4 Höhere Gewalt, Betriebsstörungen
- Höhere Gewalt, d. h. der Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, auf welche wir keinen Einfluss haben, insbesondere, aber nicht abschließend: Arbeitskampf, Streik, Aussperrung, Anordnungen von Behörden oder Regierungen, Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Sturmfluten, Orkan und Taifun sowie andere Unwetter im Ausmaß einer Katastrophe, Erdbeben, Blitzschlag, Lawinen und Erdrutsche, Feuer, Seuchen, Pandemien, Epidemien und infektiöse Krankheiten (soweit eine solche von der WHO oder einem Ministerium ausgerufen wurde oder durch das Robert-Koch-Institut ein Gefahrenniveau von mindestens »mäßig« festgelegt wurde), Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Aufruhr, Revolution, Militär- oder Zivilputsch, Aufstand, Blockaden, entbinden uns für die Dauer dieser Ereignisse von unseren Abnahmeverpflichtungen. Für die Dauer vorbezeichneter Hindernisse treten keine Verzugsfolgen ein, selbst wenn wir uns bei Eintritt dieser Umstände schon im Verzug befinden. Wir werden den Vertragspartner sofort, spätestens aber innerhalb von vierzehn Tagen, nachdem wir selbst vom Eintritt dieser Umstände Kenntnis haben, über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer der Ereignisse informieren. Gesetzlich bestimmte Rechte des Vertragspartners, sich bei einer Verzögerung, die wir zu vertreten haben, vom Vertrag zu lösen, bleiben hiervon unberührt.
- Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes gelten auch für sonstige Betriebsstörungen, die den betrieblichen Ablauf in unserem Unternehmen wesentlich beeinträchtigen und nicht durch uns verursacht sind.
-
§ 5 Abwicklung, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme, Eigentumsübergang
- Unteraufträge darf der Lieferant nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen Zustimmung vergeben, sofern es sich nicht lediglich um Zulieferung marktgängiger Teile handelt.
- Unsere Lieferabrufe sind hinsichtlich der Art und Menge der abgerufenen Ware sowie der Lieferzeit verbindlich.
- Teillieferungen und Teilleistungen bedürfen unserer ausdrücklichen, schriftlichen und vorherigen Zustimmung.
- Jeder Warensendung ist ein Lieferschein beizufügen. Unsere Bestelldaten sind auf allen Versandpapieren zu wiederholen. Kosten, die durch Nichtbeachtung unserer Versandvorschriften entstehen, gehen zu Lasten des Lieferanten.
- Die Lieferung erfolgt auf Kosten des Lieferanten frei Haus, bei grenzüberschreitenden Lieferungen nach Incoterm (2020) DDP, an den von uns angegebenen Bestimmungsort. Ist schriftlich vereinbart, dass ausnahmsweise wir die Fracht zu tragen haben, so hat der Lieferant nach Möglichkeit eine für uns günstige Beförderungs- und Zustellungsart zu wählen.
- Umfasst die vertragliche Leistung des Lieferanten die Herstellung, Aufstellung oder Montage eines Werkes, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit Abschluss der Abnahme, bei Lieferung von Waren oder Aufstellung oder Montage mit dem Empfang an dem von uns angegebenen Bestimmungsort über.
- Inbetriebnahme oder Nutzung ersetzen die Abnahmeerklärung nicht.
- Die Verpackung ist im Preis inbegriffen. Ist ausnahmsweise schriftlich etwas anderes vereinbart, so ist die Verpackung zum Selbstkostenpreis zu berechnen. Notwendige oder gesetzlich vorgeschriebene Rücksendungen der Verpackung erfolgen auf Kosten und Risiko des Lieferanten. Leistungsort für die Rücksendung der Verpackungen ist der Übergabeort der Ware.
- Bei Softwareprodukten ist, unbeschadet anderer Regelungen in diesen allgemeinen Einkaufsbedingungen, die Leistungspflicht des Lieferanten erst erfüllt, wenn auch die vollständige (systemtechnische und Benutzer-) Dokumentation übergeben ist. Bei speziell für uns erstellter Software ist auch der Quellcode zu liefern.
-
- Das Eigentum an der gelieferten Ware geht nach den gesetzlichen Vorschriften, spätestens aber mit der vollständigen Bezahlung auf uns über. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt ist ausgeschlossen.
-
§ 7 Ursprungsnachweise, umsatzsteuerrechtliche Nachweise, Import- und Exportbeschränkungen
- Von uns angeforderte Ursprungsnachweise wird der Lieferant mit allen erforderlichen Angaben versehen und ordnungsgemäß unterzeichnet unverzüglich zur Verfügung stellen. Der Lieferant wird uns unverzüglich und unaufgefordert schriftlich unterrichten, wenn die Angaben in den Ursprungsnachweisen für die gelieferten Waren nicht mehr zutreffen.
- Entsprechendes gilt für umsatzsteuerrechtliche Nachweise, insbesondere die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, bei Lieferungen aus dem Ausland, einschließlich Lieferungen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat als Deutschland.
- Der Lieferant wird uns unverzüglich schriftlich informieren, wenn eine Lieferung ganz oder zum Teil Exportbeschränkungen nach deutschem oder sonstigem Recht unterliegt.
- Der Lieferant ist verpflichtet, in jedem Fall die Außenhandelsvorschriften (insbesondere die Exportkontroll- und Zollbestimmungen), die am Sitz des Auftragnehmers oder in jedem Land, aus dem oder durch das die Ware geliefert wird, gelten und anwendbar sind, und – sofern anwendbar – die entsprechenden Vorschriften der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten. Der Auftragnehmer hat in allen den Lieferungen beigefügten Vertriebsdokumenten (Lieferschein, Rechnung etc.) Leistungen, die der Ausfuhrgenehmigung bedürfen oder den (Re)Exportbestimmungen der Vereinigten Staaten von Amerika unterliegen, mit entsprechender Klassifizierung (insbesondere Ausfuhrlistenposition, Nummer der europäischen Dual-Use-Liste bzw. US-amerikanische Export Control Classification Number) sowie ggf. weiteren vorgeschriebenen Angaben zu kennzeichnen und das Ursprungsland anzugeben. Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten und eigenes Risiko alle vorgeschriebenen Erklärungen und Auskünfte abzugeben, Überprüfungen durch Zollbehörden zuzulassen und erforderliche amtliche Bestätigungen zu beschaffen.
-
§ 7a Preise, Zahlungsbedingungen
- Die Preise für Lieferungen und Leistungen verstehen sich, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, netto zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer und einschließlich Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung. Vereinbarte Preise sind Festpreise, sofern der Lieferant seine Preise nicht absenkt. Andere Handhabungen bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
- Tritt bei Langfristverträgen (Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten und unbefristete Verträge) eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material,- oder Energiekosten ein, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, Verhandlungen über eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen. Führen die Verhandlungen nicht zu einer einvernehmlichen Vertragsanpassung, so sind beide Seiten zur Kündigung des Vertrages berechtigt.
- Zahlungen erfolgen erst nach vollständigem Eingang mangelfreier Ware und der Rechnung. Bei schriftlich vereinbarten Teillieferungen gilt dies entsprechend.
- Die Bezahlung erfolgt, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, bis zu vierzehn Tagen abzüglich drei Prozent Skonto oder bis zu dreißig Tagen netto. Zeitverzögerungen, die durch unrichtige oder unvollständige Rechnungen entstehen, beeinträchtigen keine Skontofristen. Soweit wir bei Zahlungen an den Lieferanten zum Skontoabzug berechtigt sind, ist für die Berechnung der Skontofrist bei Auseinanderfallen des Eintreffens der Lieferung und des Zugangs der Rechnung das jeweils zeitlich letzte Ereignis maßgebend.
- Zahlungen an den Lieferanten bedeuten grundsätzlich keine Genehmigung hinsichtlich der Vertragsmäßigkeit der gelieferten Ware.
- Forderungen des Lieferanten gegenüber uns dürfen nur mit unserer schriftlichen Zustimmung an Dritte abgetreten werden. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.
- Soweit wir den Versicherungsschutz übernommen haben, dürfen Versicherungskosten des Lieferanten nicht Bestandteil des Kaufpreises sein.
- Wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass unser Lieferanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Lieferanten gefährdet wird, so können wir die Zahlung verweigern und dem Lieferanten eine angemessene Frist bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen Zahlung zu liefern oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Lieferanten oder fruchtlosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
- Ein einseitiges Preisbestimmungsrecht steht dem Verkäufer auch nach §§ 315, 316 BGB nicht zu. In den Fällen der §§ 315, 316 BGB gilt der Preis als vereinbart, der bei Vertragsschluss allgemein für eine derartige Ware berechnet wurde, die in dem betreffenden Geschäftszweig unter vergleichbaren Umständen verkauft wurde.
-
§ 8 Tätigkeit in unserem Betrieb
- Personen, die in Erfüllung der Verpflichtung des Lieferanten innerhalb unseres Betriebes tätig sind, unterliegen den Bestimmungen unserer Betriebsordnung und unseren Anordnungen im Hinblick auf die bei uns anwendbaren Unfallverhütungs-, Arbeitssicherheits-, Umwelt- und sonstigen Vorschriften. Gefahrstoffe dürfen innerhalb unseres Betriebes nur nach Abstimmung mit unserem Fachpersonal eingesetzt werden und müssen ordnungsgemäß gekennzeichnet sein.
-
§ 9 Gewährleistung, Mängelhaftung
- Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte stehen uns ungekürzt zu. Bei anfänglich nicht erkennbaren Mängeln ist es ausreichend, wenn diese binnen zwei Wochen nach Entdeckung angezeigt werden.
- Bei Lieferung fehlerhafter Ware wird dem Lieferanten nach unserer Wahl Gelegenheit zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung gegeben. Kann der Lieferant diese nicht durchführen oder kommt er dem nach Aufforderung und Fristsetzung nicht nach, sind wir berechtigt, die Ware auf Gefahr und Kosten des Lieferanten zurück zuschicken sowie uns anderweitig einzudecken. Die gesetzlichen Vorschriften über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung sowie sämtliche gesetzlichen Rechte wegen Mängeln einschließlich Rückgriffsansprüchen, dem Anspruch auf Ersatz der Aus- und Einbaukosten etc. bleiben unberührt.
- Bei Lohnaufträgen hat der Auftragnehmer größte Sorgfalt walten zu lassen und sich genau an unsere Anweisungen zu halten. Bei Unklarheiten oder in Zweifelsfällen ist unbedingt Rücksprache mit uns zu nehmen. Mit der Annahme eines Lohnauftrages bestätigt der Auftragsnehmer; dass er aufgrund seiner maschinellen Einrichtungen in der Lage ist, die von uns verlangten Anforderungen zu erfüllen.
-
Soweit die Lieferung für beide Seiten ein Handelsgeschäft ist, findet § 377 HGB mit folgenden Besonderheiten Anwendung:
- Die Ware gilt erst als abgeliefert, wenn wir nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang erstmals die Möglichkeit hatten, sie zu untersuchen. Im Zweifel ist dies der Zeitpunkt, an dem die Ware zur geschäftsüblichen Öffnungszeit auf unserem Betriebsgelände eintrifft. Die Übergabe an den Transporteur ist nicht ausreichend. Die Rüge erfolgt rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang bzw. der ersten Möglichkeit zur Untersuchung oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung beim Lieferanten eingeht. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
- Die Genehmigungswirkung tritt nicht ein, wenn der Lieferant die Qualitätsabweichungen infolge eigener oder zurechenbarer Fahrlässigkeit nicht kannte, bei ordnungsgemäßem Verhalten aber davon ausgehen musste, dass wir die Abweichungen nicht akzeptieren werden.
- Mängel, die im Rahmen einer bloßen Sicht- und Identitätsprüfung nicht festgestellt werden können, gelten als verdeckte Mängel.
- Soweit für einen Vertrag abweichend von § 13 das UN-Kaufrecht oder eine andere Rechtsordnung als das deutsche Recht gelten sollten, gelten die dort vorgesehen Regeln zur Untersuchung und Rüge mangelhafter Ware nur unter Beachtung der vorstehenden Besonderheiten, es sei denn, die Bestimmungen des anwendbaren Rechts sehen Regelungen vor, die für uns günstiger sind. Das gilt auch, soweit der Verweis des Art. 12 Abs. 2 der Rom I-VO (Verordnung über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht) zu beachten ist. Im Geltungsbereich des UN-Kaufrechts gilt insbesondere zusätzlich zu den genannten Besonderheiten auch Art. 44 UN-Kaufrecht.
- Der Lieferant gewährleistet, dass sämtliche Lieferungen frei von Rechten Dritter sind und insbesondere durch die Lieferung und Benutzung der Ware keine Patente oder sonstigen gewerblichen Schutzrechte in Deutschland, im Land des vereinbarten Ablieferungsortes, in der Europäischen Union, der Schweiz, der Türkei, den USA, der VR China und - soweit dem Lieferanten mitgeteilt - in den beabsichtigten Verwendungsländern verletzt werden.
- Soweit der Lieferant dem Dritten gegenüber unmittelbar kraft Gesetzes haftet, stellt der Lieferant uns von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei und trägt alle notwendigen Kosten, die in diesem Zusammenhang entstehen.
- Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung steht uns ungekürzt zu.
- Unsere Gewährleistungs- und Schadensersatzrechte verjähren in drei Jahren ab Gefahrübergang.
- Soweit der Lieferant im Rahmen der Mängelhaftung neue Sachen liefert oder einzelne Teile an einer Sache nachliefert, beginnt die Verjährungsfrist der neuen Sache oder der gesamten nachgebesserten Sache, soweit sich derselbe Mangel in der nachgebesserten Sache fortsetzt, ab Übergabe dieser neuen Sache oder des einzelnen Teils von Neuem zu laufen. Der Neubeginn der Verjährung tritt nicht ein, soweit es sich um einen unwesentlichen Mangel gehandelt hat oder der Lieferant vor der Nachlieferung ausdrücklich angezeigt hat, dass er zu der Nachlieferung nicht verpflichtet sei und den Ersatz nur aus Gründen der Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits geliefert habe.
- Soweit nicht an anderer Stelle dieser Bedingungen eine andere Haftungsregelung getroffen ist, ist der Lieferant zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der uns unmittelbar oder mittelbar in Folge einer schuldhaften unerlaubten Handlung oder Pflichtverletzung des Lieferanten entsteht.
- Soweit der Lieferant für ein Produkt schadenverantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Die Ersatzpflicht des Lieferanten umfasst neben Schadensersatzleistung an Dritte auch, soweit der Höhe nach üblich oder angemessen und in der Sache notwendig, Kosten der Rechtsverteidigung, Rückrufkosten, Prüfkosten, Ein- und Ausbaukosten sowie unseren Verwaltungs- und sonstigen Aufwand für die Schadensabwicklung.
In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB sowie §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer durchgeführten Rückrufaktion oder einer präventiven Kundendienstmaßnahme ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchgeführten Rückrufmaßnahmen oder präventiven Kundendienstmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. - Der Lieferant verpflichtet sich, sofern nicht anders vereinbart, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 10 Mio. Euro pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – und eine Rückrufkostenversicherung mit einer Deckungssumme von 5 Mio. Euro pro Schadenfall zu unterhalten. Unser Recht zur Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt unberührt.
-
- Fertigungsmittel (Muster, Modelle, Werkzeuge, Formen, Schablonen, Rohstoffe etc.) und Unterlagen (Muster, Zeichnungen, Daten etc.), die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen, bleiben unser Eigentum und sind uns nach Erledigung des Auftrags unaufgefordert zurückzugeben. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen.
- Zeichnungen dürfen nicht vervielfältigt werden. Der Lieferant verpflichtet sich, die von uns beigestellten Fertigungsmittel Dritten nicht zugänglich zu machen. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages. Sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
- Der Lieferant ist verpflichtet, die Fertigungsmittel und Unterlagen mit einem Hinweis auf unser Eigentum zu versehen und auf seine Kosten gegen Feuer, Wasser, Diebstahl zum Neuwert zu versichern. Auf unsere Anforderung wird der Lieferant das Bestehen entsprechender Versicherungen nachweisen.
- Über Beschädigungen der Fertigungsmittel wird uns der Lieferant unverzüglich informieren.
- Wartungs- und Reparaturarbeiten an den Fertigungsmitteln wird der Lieferant auf seine Kosten durchführen. Die Kosten für eine durch Verschleiß erforderliche Erneuerung der Fertigungsmittel tragen wir.
- Die Verarbeitung, der Umbau oder der Einbau von Fertigungsmitteln, die wir dem Lieferanten überlassen haben, erfolgt für uns. Führt dies zu einer untrennbaren Vermischung mit den Sachen des Lieferanten oder eines Dritten, werden wir an der neu entstehenden Sache Miteigentümer im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Erfolgt eine Verarbeitung, der Umbau oder Einbau in der Weise, dass unsere Sachen als wesentliche Bestandteile an der Hauptsache des Lieferanten anzusehen sind, erwerben wir Miteigentum an der Hauptsache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. In beiden Fällen verwahrt der Lieferant das Miteigentum für uns.
-
§ 11 Produzentenhaftung, Schutzrechte, Geheimhaltung
- Für Schäden, die auf ein Verschulden des Lieferanten zurückzuführen sind, stellt dieser uns von der daraus resultierenden Haftung insoweit frei, als nicht auch ein Mitverschulden unsererseits für den Schaden verantwortlich war.
- Der Lieferant haftet im Rahmen des § 9 Ziffer 6 dafür, dass durch seine Lieferung und ihre Verwertung durch uns keine Patente oder Schutzrechte Dritter verletzt werden. Dem Lieferanten steht es frei, uns nachzuweisen, dass ihn kein Verschulden an der Verletzung der Rechte Dritter trifft. In diesem Fall haftet er nicht. Eine Haftung des Lieferanten uns gegenüber tritt auch nicht ein, soweit der Lieferant die gelieferte Ware nach von uns übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Anordnungen hergestellt hat und nicht weiß, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.
- Soweit uns durch die Lieferung des Lieferanten und ihre Verwertung Patente oder Schutzrechte Dritter verletze werden und uns danach eine Haftung gegenüber Dritten trifft, stellt der Lieferant, soweit er nach der vorstehenden Ziffer haftet, uns und unsere Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte und Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme notwendigerweise entstehen, frei. Wir sind nicht berechtigt - ohne Zustimmung des Lieferanten - irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
- Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle, Werkzeuge und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat. Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung.
- Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem empfangenden Vertragspartner ohne Verwertung geheim zu haltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Vertragspartners entwickelt werden.
- Die Pflichten des Lieferanten und unsere Ansprüche nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) bleiben unberührt.
-
- Sollte im Einzelfall trotz der Bestimmungen des § 13 Ziffer 1 das UN-Kaufrecht (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods – CISG) anwendbar sein, so gelten ergänzend zu den übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen die folgenden Bestimmungen.
- Im Hinblick auf Art. 42 CISG wird besonders auf § 9 Ziffer 6 dieser Allgemeinen Einkaufsbedingen hingewiesen.
- Als wesentliche Vertragsverletzung im Sinne des Art. 25 CISG gelten insbesondere, aber nicht abschließend, Verstöße gegen folgende Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen: § 5 Ziffern 1, 2, 3; § 7; § 8; § 9 Ziffer 13; § 10 Ziffern 2 und 3.
- Abweichend von Art. 35 CISG gilt für die Vertragsgemäßheit der Ware der Maßstab der §§ 434 und 435 BGB.
- Jede Verletzung des Maßstabs der §§ 434 und 435 BGB stellt eine wesentliche Vertragsverletzung im Sinne des Art. 25 CISG dar.
-
§ 13 Rechtswahl, Gerichtsstand, Erfüllungsort
- Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt, auch wenn dieser seinen Firmensitz im Ausland hat, ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss international vereinheitlichen Sachrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods – CISG). Auch für diese Klausel § 13 Ziffer 1 gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss international vereinheitlichen Sachrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods – CISG).
- Gerichtsstand und Erfüllungsort für Kaufleute, Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist Gevelsberg (Westfalen, Deutschland). Wir sind aber auch berechtigt, den Kunden an seinem Sitz zu verklagen. Für diese Klausel § 13 Ziffer 2 gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss international vereinheitlichen Sachrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods – CISG).
-
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder des Vertrages dadurch nicht beeinträchtigt.
-
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Stand Juli 2024
- Die nachstehenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB (natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln) sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens. Sie gelten im Übrigen für den gesamten Geschäftsverkehr mit unseren Kunden oder Abnehmern (nachfolgend „Kunden" genannt), auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Wenn Kunden ihren Sitz außerhalb Deutschlands haben, sowie generell für Lieferungen in das Ausland, gelten zusätzliche oder abweichende Regelungen, die im Folgenden besonders ausgeführt werden.
- Der Einbeziehung von allgemeinen Einkaufsbedingungen oder sonstigen allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Dies gilt auch, wenn der Kunde auf eigene Geschäftsbedingungen verweist, selbst wenn diese Abwehr- und/oder Ausschließlichkeitsklauseln enthalten und wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen oder Leistungen in Kenntnis dieser Bedingungen vorbehaltlos erbringen, unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge in der die konkurrierenden Bedingungen von den Vertragspartnern in Bezug genommen werden, es sei denn, diesen wurde schriftlich zugestimmt. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Kunden, Bestellers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
- Für Käufe, die über unseren Online-Shop abgewickelt werden, gelten diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht.
-
- Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Soweit nachfolgend auf Schriftform verwiesen wird, ist davon ausdrücklich auch Textform umfasst. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
- Die in unserer Auftragsbestätigung bzw. Rechnung aufgeführten Bestell-Nummern bzw. Rechnungs-Nummern sind bei Rechnungsbegleichung sowie in sämtlichem Schriftverkehr des Kunden, der die Bestellung betrifft, anzuführen.
-
- Unsere Angebote sind freibleibend. Eine Bestellung durch einen Kunden ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot nach unserer Wahl innerhalb von vier Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder der Ware annehmen.
- Der Lieferumfang richtet sich nach unserer schriftlichen Bestätigung, wenn der Kunde nicht unverzüglich widerspricht. Dies gilt auch dann, wenn die von uns geschuldete Leistung nach Vorgaben des Kunden, insbesondere nach einer von ihm stammenden Zeichnung zu bewirken ist. Eine Bezugnahme unsererseits auf DIN/ISO-Vorschriften und andere Vorschriften ist Leistungsbeschreibung und keine Zusicherung von Eigenschaften.
- Entstehen nachträglich begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden, so sind wir berechtigt, die Lieferung solange zu verweigern, bis Sicherheit geleistet oder Barzahlung bei Anlieferung zugesagt wird. Dieser Anspruch besteht auch unabhängig von der Kreditwürdigkeit des Kunden, wenn der in § 8 geregelte Eigentumsvorbehalt in dem Land, in das die Ware geliefert werden soll, oder in einem Land, durch das die Ware geliefert werden soll, nicht anerkannt wird oder aus einem anderen Grund unwirksam ist, oder wenn die Ware per Luft- oder Seetransport geliefert wird. Ist der Kunde trotz Aufforderung unter angemessener Fristsetzung zur Sicherheitsleistung oder Barzahlung nicht bereit, sind wir zum Rücktritt berechtigt. Etwaige Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.
- Mündliche Auskünfte und Zusagen von unserer Seite sind nur dann verbindlich, wenn und soweit wir sie schriftlich bestätigen oder ihnen durch Übersendung der Ware und Rechnung entsprechen.
- Die in der Auftragsbestätigung und/oder anderen zwischen uns und dem Kunden gewechselten Schriftstücken enthaltenen Erklärungen über die Beschaffenheit der Ware stellen keine Garantie i.S.d. § 443 BGB dar, ebenso wenig wie eine selbständige Garantie, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich bestimmt und auch angegeben, welchen Erfolg wir garantieren.
- Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern in den von uns vorgelegten Unterlagen entsteht für uns keine Verbindlichkeit. Der Kunde ist verpflichtet, uns über derartige Fehler in Kenntnis zu setzen, so dass unsere Auftragsbestätigung bzw. Rechnung korrigiert werden kann. Dies gilt auch bei fehlenden Unterlagen.
- Im Falle einer durch den Kunden modifizierten Annahmeerklärung ist dieser verpflichtet, auf die inhaltlichen Änderungen ausdrücklich hinzuweisen. Fehlt der ausdrückliche Hinweis, ist unsere vorangehende Fassung maßgeblich.
-
- Bei Lieferungen in das Ausland (auch innerhalb der Europäischen Union) ist der Kunde verpflichtet, uns seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie alle weiteren von uns angeforderten umsatzsteuerlichen Dokumente und Nachweise unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Sollten sich Angaben des Kunden als falsch herausstellen, behalten wir uns vor, anfallende Umsatzsteuer – ggf. auch nachträglich zu berechnen.
-
§ 3 Langfrist- und Abrufverträge
- Unbefristete Verträge sind mit einer Frist von 6 Monaten kündbar.
- Tritt bei Langfristverträgen (Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten und unbefristete Verträge) eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material,- oder Energiekosten ein, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, Verhandlungen über eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen.
- Ist eine verbindliche Bestellmenge nicht vereinbart, so legen wir unserer Kalkulation die vom Kunden für einen bestimmten Zeitraum erwartete, unverbindliche Bestellmenge (Zielmenge) zugrunde. Die Zielmenge teilen wir dem Kunden als Grundlage unserer Kalkulation mit. Nimmt der Kunde weniger als die Zielmenge ab, sind wir berechtigt, den Stückpreis angemessen zu erhöhen. Nimmt er mehr als die Zielmenge ab, senken wir den Stückpreis angemessen, soweit der Käufer den Mehrbedarf mindestens 6 Monate vor der Lieferung angekündigt hat.
- Bei Lieferverträgen auf Abruf sind uns, wenn nichts anderes vereinbart ist, verbindliche Mengen mindestens 2 Monate vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen. Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich Zeit oder Menge durch den Käufer verursacht sind, gehen zu seinen Lasten; dabei sind unsere Kalkulationen maßgebend.
-
- Tritt der Kunde unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, so können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
-
- Unsere Preise verstehen sich grundsätzlich in Euro sowie zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und zuzüglich der Verpackungs- und Versandkosten. Einfuhrsteuern und/oder Zollgebühren fallen zusätzlich zu unseren Preisen an und müssen vom Kunden bei der Einfuhr ins Zielland beim Zoll oder beim Versanddienstleister bezahlt werden.
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk Gevelsberg (Westfalen, Deutschland). Gegenüber Kunden mit Sitz im Ausland und bei Lieferungen in das Ausland gilt die Incoterm (2020) EXW Gevelsberg (Westfalen, Deutschland).
- Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen. Erhöhen oder verringern sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, Rohstoffpreise, sonstige Materialkosten, Zölle, Steuern oder sonstige Abgaben sowie Frachten oder werden diese neu eingeführt, so sind wir sowohl im Falle einer Preissteigerung, als auch im Falle einer Preissenkung berechtigt und verpflichtet, eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren vorzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn ein Festpreis vereinbart wurde. Der Kunde ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn eine Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.
- Die vereinbarten Preise gelten nur für die jeweilige Bestellung. Sie sind für Nachbestellungen nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
-
§ 6 Zahlungsbedingungen, Aufrechnung
- Der Kaufpreis bzw. Vergütungen sowie die Entgelte für die Nebenleistungen sind vorbehaltlich anderer Vereinbarungen innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsdatum zu leisten. Soweit wir zu Teilleistungen berechtigt sind, können diese auch innerhalb eines einheitlichen Lieferungsvertrages durch Abschlagsrechnungen geltend gemacht und fällig gestellt werden.
- Erfüllung tritt erst mit Eingang der vollständigen Zahlung auf unserem Konto ein. Wir behalten uns vor, eine Zahlung, die entgegen § 6 Ziffer 2a mit Kosten für uns belastet ist, nicht als vollständige Zahlung zu betrachten.
- 2a. Zahlungen hat der Käufer, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, auf seine Gefahr und ausschließlich auf seine Kosten an uns zu leisten. Alle für die Zahlung oder im Zusammenhang damit anfallenden Kosten, z.B. Bankgebühren oder Kosten aus der Währungsumrechnung etc, gehen zu Lasten des Kunden. Wir behalten uns das Recht vor, solche Kosten vom Kunden nachzufordern, falls diese bei der Zahlung oder im Zusammenhang damit geteilt wurden oder zu unseren Lasten gingen. § 270 Abs. 3 BGB und § 270a BGB bleiben unberührt.
- Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber entgegengenommen. Wechselentgegennahmen bedürfen immer einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung mit uns. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Sie sind sofort in bar zu zahlen. Eine Gewähr für rechtzeitige Vorlage des Wechsels und Schecks und für Erhebung von Wechselprotest wird ausgeschlossen.
- Skontoabzüge, soweit gesondert schriftlich vereinbart, sind nur zulässig, soweit keine Zahlungsrückstände aus der gesamten Geschäftsverbindung bestehen.
- Wir sind berechtigt. Zahlungen zunächst auf Altschulden des Kunden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, sind wir berechtigt, Zahlungen zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
- Zur Aufrechnung gegenüber unseren Forderungen ist der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen berechtigt.
- Bei festgestellten Mängeln ist der Kunde nur insoweit zur Zurückbehaltung des Kaufpreises berechtigt, wie dies in Anbetracht der Mängel angemessen erscheint.
- Uns steht das Recht zu, die Ware erst nach Zahlung durch den Kunden auszuliefern bzw. die Leistung zu erbringen, sofern der Kunde aus früheren Leistungen vereinbarte Zahlungsbedingungen nicht eingehalten hat oder noch Zahlungsrückstände aus diesen ausstehen bzw. die Zahlungsfähigkeit des Kunden in Frage gestellt ist.
- Alle Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder uns Umstände bekannt werden, die objektiv geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadensersatz zu verlangen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung und die Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzers an der gelieferten Ware auf Kosten des Kunden verlangen und die Einziehungsermächtigung gemäß § 8 Nr. 3 widerrufen.
- Sollten, gleichgültig aus welchem Grund, Schwierigkeiten bei der Transferierung des Rechnungsbetrages in die Bundesrepublik Deutschland auftreten, so gehen die dadurch entstandenen Nachteile zu Lasten des Kunden. Bei Verkäufen in fremder Währung trägt vom Vertragsabschluss ab der Kunde das Kursrisiko. Können die vereinbarte Zahlungsweise oder der Zahlungsweg nicht eingehalten werden, ist der Kunde verpflichtet, die Zahlungen nach unserer Wahl zu leisten. Auch in diesem Fall gehen alle Kosten und sonstigen Nachteile zu Lasten des Kunden.
-
- Der Kunde kommt in Verzug, wenn er nicht zu einem im Vertrag kalendermäßig bestimmten Zahlungszeitpunkt leistet oder auf unsere Mahnung, die nach dem Eintritt der Fälligkeit des Kaufpreises erfolgt, nicht zahlt. Die gesetzliche Regelung in § 286 Abs. 3 BGB, wonach der Kunde dreißig Tage nach Zugang einer Rechnung automatisch in Verzug gerät, bleibt unberührt.
- Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden sind wir berechtigt vom Zeitpunkt der Fälligkeit an Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu fordern. Die gesetzliche Regelung, wonach aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangt werden können und die Geltendmachung eines weiteren Schadens, insbesondere eines pauschalen Verzugsschadens in Höhe von 40,00 EUR gem. § 288 Abs. 5 BGB, nicht ausgeschlossen ist, bleibt unberührt. Wir können bei Zahlungsverzug nach schriftlicher Mitteilung an den Kunden die Erfüllung unserer Verpflichtung bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen.
-
§ 8 Eigentumsvorbehalt, sonstige Kaufpreissicherung
- Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns aus dem Lieferverhältnis zustehen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
- Die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren sind pfleglich zu behandeln.
- Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu verkaufen, solange er seine Verbindlichkeiten uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (inkl. MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Kunde nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Kunde ist verpflichtet auf unser Verlangen uns alle für den Einzug dieser Forderungen notwendigen Informationen zu geben und seine Schuldner über die bestehende Forderungsabtretung zu informieren.
- Soweit der Kunde zur treuhänderischen Einziehung der Forderung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges berechtigt ist oder mit unserer Zustimmung bleibt, hat die Einziehung auf ein von den sonstigen Geschäftskonten separiertes Bankkonto zu erfolgen, das treuhänderisch für uns geführt wird. Der Kunde hat alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, damit die Zahlung des Dritten nicht auf ein anderes Konto erfolgt. Der Kunde ist verpflichtet, vereinnahmte Beträge aus den abgetretenen Forderungen an uns abzuführen. Auf Verlangen ist der Kunde verpflichtet, die Einrichtung eines treuhänderisch gebundenen Kontos für die von ihm eingezogenen Fremdgelder nachzuweisen.
- Die Berechtigung des Kunden zum Forderungseinzug erlischt, wenn wir sie schriftlich widerrufen, der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nicht nachkommt, oder wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wird oder wenn er seine Zahlungen einstellt. In diesen Fällen sind wir berechtigt, die abgetretene Forderung selbst einzuziehen. Der Kunde ist verpflichtet, uns alle zum Einzug erforderlichen Informationen zu erteilen und die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen. Der Kunde ist in diesem Falle weiter verpflichtet, den Schuldnern diese Abtretung mitzuteilen. Führt der Kunde vereinnahmte Beträge aus abgetretenen Forderungen nicht unverzüglich an uns ab, ist er verpflichtet, diese treuhänderisch und unentgeltlich für uns zu verwahren.
- Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe der Vorbehaltsware verpflichtet. Wir sind auch zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wird.
- Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen, ohne dass für uns eine Verpflichtung entsteht. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
- Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Kunde verwahrt unentgeltlich das Miteigentum für uns.
- Der Kunde darf die Vorbehaltsware weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf unser Eigentum hinzuweisen. Bei Einschaltung eines Lagerhalters ist vor Einlagerung unserer Ware auf unser Eigentum hinzuweisen.
- Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Kunden freizugeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 20% übersteigt.
- Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach der Rechtsordnung, in deren Geltungsbereich sich die Ware befindet oder in bzw. durch deren Geltungsbereich sie transportiert wird oder werden soll, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hierbei die Mitwirkung des Bestellers erforderlich, so hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind. Dies gilt auch, wenn die Ware auf dem Luft- oder Seeweg transportiert wird oder werden soll.
- Wir sind im Falle des § 8 Ziffer 11 nach unserer Wahl auch berechtigt, vom Kunden Vorauszahlung, die Stellung einer Bankbürgschaft oder eines anderen Instruments zur Kaufpreissicherung vor unserer Lieferung zu verlangen.
-
§ 9 Liefertermine, Lieferumfang
- Die vereinbarten Lieferfristen und -termine gelten stets als ungefähr, wenn nicht ein fester Termin schriftlich vereinbart ist.
- Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht bevor alle Einzelheiten der Ausführung geklärt sind und alle sonstigen vom Kunden zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen; Entsprechendes gilt für Liefertermine. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.
- Die Lieferfrist verlängert sich beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, auf welche wir keinen Einfluss haben, (insbesondere, aber nicht abschließend: Arbeitskampf, Streik, Aussperrung, Anordnungen von Behörden oder Regierungen, Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Sturmfluten, Orkan und Taifun sowie andere Unwetter im Ausmaß einer Katastrophe, Erdbeben, Blitzschlag, Lawinen- und Erdrutsche, Feuer, Seuchen, Pandemien, Epidemien und infektiöse Krankheiten (soweit eine solche von der WHO oder einem Ministerium ausgerufen wurde oder durch das Robert-Koch-Institut ein Gefahrenniveau von mindestens »mäßig« festgelegt wurde), Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Aufruhr, Revolution, Militär- oder Zivilputsch, Aufstand, Blockaden), entsprechend der Dauer dieser Ereignisse. Dies gilt auch für Verzögerungen bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei Unterlieferern eintreten. Für die Dauer vorbezeichneter Hindernisse treten keine Verzugsfolgen ein, selbst wenn wir uns bei Eintritt dieser Umstände schon im Verzug befinden. Wir werden den Kunden sofort, spätestens aber innerhalb von vierzehn Tagen, nachdem wir selbst vom Eintritt dieser Umstände Kenntnis haben, über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer der Ereignisse informieren. Das Recht des Kunden, sich bei einer Verzögerung, die wir zu vertreten haben, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zu lösen, bleibt hiervon unberührt.
- Bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, gießtechnischen Schwierigkeiten, Ausschuss und Nacharbeitungen, Betriebsstörungen, Internet-Ausfälle oder -Störungen , Personalmangel, und Mangel an Transportmitteln verlängern sich unsere Lieferfristen, auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen, entsprechend der Dauer dieser Ereignisse. Für die Dauer vorbezeichneter Hindernisse treten keine Verzugsfolgen ein, selbst wenn wir bei Eintritt dieser Umstände uns schon im Verzug befinden. Wir werden den Kunden sofort, spätestens aber innerhalb von vierzehn Tagen, nachdem wir selbst vom Eintritt dieser Umstände Kenntnis haben, über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer der Ereignisse informieren. Das Recht des Kunden, sich bei einer Verzögerung, die wir zu vertreten haben, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zu lösen, bleibt hiervon unberührt.
- Teillieferungen und -leistungen sind grundsätzlich zulässig, soweit sie den Kunden nicht unangemessen benachteiligen oder dieser sie nicht bei Vertragsschluss schriftlich ausgeschlossen hat.
- Für Schadensersatzansprüche und das Recht zum Rücktritt wegen verspäteter Lieferung oder Leistung oder Nichtlieferung oder Nichtleistung gilt § 12 Ziff. 13-15 dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen entsprechend.
-
§ 10 Versand, Verpackung, Versicherung
- Grundsätzlich liefern wir innerhalb Deutschlands "ab Werk", bei grenzüberschreitender Lieferung nach Incoterm EXW (2020), wobei als Übergabeort, wenn nichts anderes vereinbart ist, unser Werk in Gevelsberg, Westfalen, Deutschland gilt. Der Versand der Ware geschieht stets für Rechnung und Gefahr des Kunden, auch bei frachtfreier Abfertigung. Bei Lieferungen außerhalb des deutschen Bundesgebiets trägt der Kunde außerdem jegliche Zölle, Gebühren und Steuern sowie jegliches Risiko, das infolge der im Staatsgebiet des Kunden geltenden Gesetze auftritt.
- Notwendige oder vom Kunden verlangte Verpackungen unserer Ware werden, wenn nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, Eigentum des Kunden und von uns berechnet. Porto- und Frachtkosten, sowie Verpackungsspesen werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Wahl der Versandart erfolgt nach billigem Ermessen.
- Die Übernahme durch den Frachtführer gilt als Beweis für einwandfreie Beschaffenheit der Umhüllung.
- Die Versicherung der Ware ab dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs verantwortet der Kunde. Sie geht auf seine Kosten.
- Wenn wir den Versand der Ware ganz oder teilweise übernehmen, obliegt es dem Kunden, Transportschäden oder Warenverlust während des Transports gegenüber dem Transporteur zu reklamieren, den Vorgang zu dokumentieren und ihn uns unverzüglich schriftlich oder in Textform anzuzeigen, damit wir ggf. bei der Geltendmachung dieser Schäden gegenüber dem Transporteur mitwirken können.
-
- Der Kunde ist verpflichtet den Liefergegenstand anzunehmen und unverzüglich auf etwaige Mängel hin zu untersuchen. § 377 HGB bleibt unberührt.
- Bleibt der Kunde mit der Abholung oder der Annahme des Liefergegenstandes länger als vierzehn Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so sind wir nach Setzung einer Nachfrist von weiteren vierzehn Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Kunde die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist.
- Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer auf den Kunden über und zwar auch dann, wenn wir die Anlieferung übernommen haben.
- Der Kunde ist, auch wenn wir den Versand der Ware übernehmen, verpflichtet, in jeder Phase des Versandes die notwendige Mitwirkung zu leisten, insbesondere die Waren anzunehmen, bei Zollstellen abzuholen, Zölle und sonstige Gebühren zu zahlen, Ein- und Ausfuhrformalitäten zu erledigen, etc. Rücksendungen von Waren durch Dritte, z.B. durch den Zoll, daraus entstehende Kosten, z.B. für Lagerung, wiederholten Versand etc., gehen auf Kosten des Kunden.
-
§ 12 Mängelansprüche des Kunden
- Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Hiervon unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) und die Rechte des Kunden aus gesondert abgegebenen Garantien, insbesondere von Seiten des Herstellers.
- Vereinbarungen, welche wir hinsichtlich der Beschaffenheit und der vorausgesetzten Verwendung der Ware (umfasst sind auch Zubehör und Anleitungen) mit Kunden getroffen haben, bilden regelmäßig die Grundlage unserer Mängelhaftung im Rahmen der Gewährleistung. Eine Beschaffenheitsvereinbarung umfasst alle Produktbeschreibungen sowie Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder in unserem Onlineshop oder sonst auf unserer Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Für den Fall, dass keine Beschaffenheit vereinbart wurde, ist nach der Vorschrift des § 434 Absatz 3 BGB zu beurteilen, ob ein Mangel gegeben ist. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass öffentlich getätigte Äußerungen des Herstellers im Rahmen von Werbung oder auf dem Etikett der Ware den Äußerungen sonstiger Dritter vorgehen.
- Für Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten ist zu beachten, dass wir nur verpflichtet sind, eine Bereitstellung sowie eine Aktualisierung der digitalen Inhalte vorzunehmen, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gemäß § 12 Ziffer 2 ergibt. Wir übernehmen keine Haftung für öffentliche Äußerungen Dritter.
- Für Mängel, die der Kunde gemäß § 442 BGB bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt, haften wir nicht.
- Mängelansprüche des Kunden bestehen nur, soweit der Kunde seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Art. 12 Abs. 2 Rom I-VO (EU-Verordnung über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht) findet keine Anwendung.
- 5a. Sofern die Waren zum Einbau, zur Anbringung, zur Installation oder zur Weiterverarbeitung bestimmt sind, ist eine Untersuchung unmittelbar vor der Verarbeitung vorzunehmen.
- 5b. Eine schriftliche Anzeige (auch in Textform) an uns hat unverzüglich zu erfolgen, sofern sich im Rahmen der Lieferung, der Untersuchung oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Mangel zeigt. Schriftlich oder in Textform anzuzeigen sind offensichtliche Mängel innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Lieferung und nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Feststellung der Mängel.
- 5c. Für den Fall, dass der Kunde seine Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Untersuchung und/oder Mängelzeige versäumt oder nicht wahrnimmt, ist eine Haftung unsererseits für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Sofern die Ware zum Einbau, zur Anbringung oder zur Installation bestimmt war, gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Nichteinhaltung bzw. Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenkundig wurde. Für diesen Fall stehen dem Käufer keine Ansprüche auf Ersatz der "Ein- und Ausbaukosten" zu.
- Sofern die gelieferte Ware mangelhaft sein sollte, steht uns als Verkäufer ein Wahlrecht zu, ob wir eine Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) erbringen. Für den Fall, dass die von uns gewählte Art der Nacherfüllung für den Kunden im Einzelfall unzumutbar ist, kann er sie verweigern. Es bleibt uns jedoch vorbehalten, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern. Zudem sind wir berechtigt, die von uns zu erbringende Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Dem Kunden steht jedoch das Recht zu, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
- Für die zu leistende Nacherfüllung hat der Kunde uns die notwendige Zeit und Gelegenheit einzuräumen. Insbesondere hat der Kunde uns die Sache, für welche er einen Mangel geltend gemacht hat, zu Prüfungszwecken zu übergeben. Für den Fall, dass wir eine Nachlieferung einer mangelfreien Sache durchführen, hat der Kunde uns die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Ein Rückgabeanspruch steht dem Kunden jedoch nicht zu.
- Sofern wir uns vertraglich nicht dazu verpflichtet haben, umfasst die Nacherfüllung weder den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche des Kunden auf Ersatz der "Ein- und Ausbaukosten".
- Die Aufwendungen, welche zu Prüfungszwecken und zur Nacherfüllung notwendig sind (Transport-, Arbeits-, und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten), erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften sowie diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen für den Fall, dass ein Mangel vorliegt. Wir können jedoch vom Kunden aufgrund eines unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangens entstandene Kosten für den Fall erstattet verlangen, dass der Kunde wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
- Der Kunde hat das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und den Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, wenn ein dringender Fall vorliegt (z. B. bei Gefahr in Bezug auf die Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden). Der Kunde hat uns im Falle einer Selbstvornahme unverzüglich zu informieren. Für den Fall, dass wir berechtigt wären, eine Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern, hat der Kunde kein Recht zur Selbstvornahme.
- Der Kunde kann nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern, wenn eine vom Kunden für die Nacherfüllung zu setzende Frist erfolglos abgelaufen ist oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Für den Fall eines nicht erheblichen Mangels steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
- Ansprüche des Kunden auf Aufwendungsersatz gemäß § 445a Absatz 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, dass es sich bei dem letzten Vertrag in der Lieferkette um einen Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB) oder um einen Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 445c Satz 2, 327 Absatz 5, 327u BGB) handelt.
- Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen des Kunden (§ 284 BGB) bestehen auch bei Vorliegen eines Mangels lediglich nach Maßgabe von § 12 Ziffer 9 und Ziffer 10.
- Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, übliche Abnutzung oder fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, stehen wir ebenso wenig ein, wie für die Folgen unsachgemäßer oder ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Kunden oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.
-
- Die Allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche, welche aus Sach- oder Rechtsmängeln resultieren, beträgt abweichend von § 438 Absatz 1 Nr. 3 BGB ein Jahr ab Ablieferung. Für den Fall, dass eine Abnahme vertraglich vereinbart wurde, beginnt die Verjährung mit Abnahme. Die weiteren gesetzlichen Sonderregelungen zur Verjährung (insbesondere § 438 Abs. 1 Nr. 1, Absatz 3, §§ 444, 445b BGB) bleiben unberührt.
- Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts finden auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden Anwendung, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, dass die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung gemäß der §§ 195, 199 BGB im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen würde. Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß § 13, Ziffern 1 und 2a) sowie solche nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
-
- Wir als Verkäufer haften, soweit sich aus diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen, einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen, nichts anderes ergibt, bei Verletzungen von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Maßgaben.
- Im Rahmen der Verschuldenshaftung haften wir, dahinstehend aus welchem Rechtsgrund, auf Schadensersatz lediglich im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Falle von einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur:
- für Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, resultieren,
- für Schäden, die aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut und auch vertrauen darf) resultieren. Unsere Haftung ist für diesen Fall jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens limitiert.
- Die sich gemäß § 13 Ziffer 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Soweit ein Mangel arglistig verschwiegen und eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde, finden die Haftungsbeschränkungen keine Geltung. Dies gilt ebenfalls für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Der Kunde kann wegen einer Pflichtverletzung, die nicht aus einem Mangel resultiert, nur für den Fall, dass wir als Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten haben, zurücktreten oder kündigen.
- Ein Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gemäß §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
-
§ 13 a Schutzrechte Dritter, Haftung des Kunden
- Der Kunde steht dafür ein, dass aufgrund seiner Angaben Schutzrechte und sonstige Rechte Dritter nicht verletzt werden. Dem Kunden steht es frei, uns nachzuweisen, dass ihn kein Verschulden an der Verletzung der Rechte Dritter trifft. Soweit uns danach eine Haftung gegenüber Dritten trifft, stellt der Kunde uns von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte und Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme notwendigerweise entstehen, frei.
-
§ 14 Muster, Werkzeuge, Zeichnungen
- Muster und Werkzeuge sind uns vom Kunden im Bedarfsfall verpackungs- und frachtfrei an unser Werk anzuliefern.
- Stellen wir nach den vom Kunden übermittelten Vorlagen zur Produktion benötigte Muster und Werkzeuge her, so beanspruchen wir hierfür eine Beteiligung des Kunden an den Herstellungskosten, die wir im Rahmen der Vertragsverhandlungen mitteilen und nach Freigabe in Rechnung stellen. Ungeachtet des Herstellungskostenanteils bleiben wir Eigentümer der hergestellten Werkzeuge.
- Für die uns übergebenen Muster und Werkzeuge übernehmen wir nur die Verantwortung für sachgemäße Benutzung und Lagerung. Es ist Sache des Kunden, Muster und Werkzeuge gegen Feuer- und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl ausreichend zu versichern.
- Muster, die fünf Jahre und länger nicht für Aufträge des Kunden verwendet wurden, gehen ohne besondere Benachrichtigung in unser Eigentum über und werden ggf. zu unserer Entlastung vernichtet.
- Stellt ein Vertragspartner den anderen Zeichnungen oder technische Unterlagen über die zu liefernde Ware oder ihre Herstellung oder Muster zur Verfügung, bleiben diese Eigentum des vorlegenden Vertragspartners.
- Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle, Werkzeuge und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat. Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung.
- Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem empfangenden Vertragspartner ohne Verwertung geheim zuhaltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Vertragspartners entwickelt werden.
-
- Sollte im Einzelfall trotz der Bestimmungen des § 15 Ziffer 1 das UN-Kaufrecht (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods – CISG) anwendbar sein, so gelten ergänzend zu den übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen die folgenden Bestimmungen.
- Abweichend von Art. 19 Abs. 2 CISG ist der Vertragspartner im Falle einer durch ihn modifizierten Annahmeerklärung verpflichtet, auf die inhaltlichen Änderungen ausdrücklich hinzuweisen. Fehlt der ausdrückliche Hinweis, ist unsere vorangehende Fassung maßgeblich. Die Anwendung von Art. 55 CISG ist ausgeschlossen.
- Im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden gilt Art 78 CISG mit folgender Maßgabe: Wir sind berechtigt, vom Zeitpunkt der Fälligkeit an Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu fordern. Die gesetzliche Regelung des § 288 BGB, wonach aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangt werden können und die Geltendmachung eines weiteren Schadens, insbesondere eines pauschalen Verzugsschadens in Höhe von 40,00 EUR gem. § 288 Abs.5 BGB, nicht ausgeschlossen sind, gilt zusätzlich. Wir können bei Zahlungsverzug nach schriftlicher Mitteilung an den Kunden die Erfüllung unserer Verpflichtung bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen.
- Für Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung oder Leistung oder Nichtlieferung oder Nichtleistung gilt § 12 Ziff 13-15 dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen entsprechend. Schadenersatz wegen Verzugs kann vom Kunden erst nach angemessener Fristsetzung verlangt werden. Insoweit gelten die Bestimmungen des § 286 BGB abweichend von den Bestimmungen des CISG.
- Die Übernahme durch den Frachtführer gilt als Beweis für einwandfreie Beschaffenheit der Umhüllung. Die Anwendung von Art. 35 Abs. 2 d) CISG ist ausgeschlossen.
- Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen und unverzüglich auf etwaige Mängel hin zu untersuchen. Die Anwendung von At. 38 CISG ist ausgeschlossen.
- Abweichend von Art. 41 CISG und Art. 42 CISG stellt der bloße Anspruch Dritter keinen Rechtsmangel oder sonstigen Mangel der Ware dar.
- Im Falle des Art. 39 Abs. 1 CISG hat die Anzeige der Vertragswidrigkeit unverzüglich im Sinne des § 377 Abs. 1 und 3 HGB schriftlich oder in Textform zu erfolgen. Die Anwendung von Art. 44 CISG ist ausgeschlossen.
- Die Haftung nach Art. 45 Abs. 1 b) CISG ist auf Fälle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten im Sinne des Art. 25 CISG beschränkt.
- Bei Sachmängeln von geringerer Bedeutung ist der Käufer auf den Rechtsbehelf der Minderung beschränkt.
- Unbeschadet der vorstehenden Ziffer 11 ist der Kunde in erster Linie nur berechtigt, Ersatzlieferung oder Nachbesserung nach Art. 46 CISG zu verlangen. Sind wir zur Ersatzlieferung oder Nachbesserung nicht bereit oder nicht in der Lage, oder verzögert sich die Ersatzlieferung oder Nachbesserung über eine vom Kunden angesetzte angemessene Frist hinaus aus Gründen die wir zu vertreten haben, oder schlägt die Ersatzlieferung oder Nachbesserung aus anderen Gründen fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen.
-
§ 15 Rechtswahl, Gerichtsstand, Erfüllungsort
- Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt auch wenn dieser seinen Firmensitz im Ausland hat, ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss international vereinheitlichen Sachrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods – CISG). Auch für diese Klausel § 15 Ziffer 1 gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss international vereinheitlichen Sachrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods – CISG).
- Gerichtsstand und Erfüllungsort für Kaufleute, Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist Gevelsberg (Westfalen, Deutschland). Wir sind aber auch berechtigt, den Kunden an seinem Sitz zu verklagen. Für diese Klausel § 15 Ziffer 2 gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss international vereinheitlichen Sachrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods – CISG)
-
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder des Vertrages dadurch nicht beeinträchtigt.
Sie können sich unsere allgemeinen Einkaufsbedingungen hier herunterladen.
Sie können sich unsere allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen hier herunterladen.